Fachchinesisch im Scheidungsrecht – Versorgungsausgleich, Ehewohnung und mehr – einfach erklärt

Als würde das Ende einer Ehe nicht schon genug Fragen aufwerfen, kommt das Scheidungsrecht auch noch mit allerhand Fachchinesisch daher. Alle werfen damit um sich, als wären Versorgungsausgleich und Ehegattenunterhalt Wörter, die man jeden Tag im Radio hört. Damit du im Fachbegriffe – Dschungel nicht den Überblick verlierst, kommt hier der Überblick:
Ehegattenunterhalt
= Zahlungen, die nach der Trennung für die:den Ehegatt:in zu leisten sind, die:der während der Ehe das niedrigere Einkommen hatte. Man unterscheidet hier Trennungsunterhalt – das ist der Unterhalt bis zur Rechtskraft der Scheidung – und nachehelichen Unterhalt, der zu zahlen ist, wenn die Ehe bereits geschieden ist.
Ehewohnung
= eigentlich selbsterklärend: Die Wohnung, in der die Ehegatt:innen zuletzt zusammengelebt haben. Was die meisten nicht wissen ist, dass es für diese Wohnung Vorschriften gibt, die unabhängig von Eigentum und Mietvertrag regeln, wer darin bleiben darf. Unter Umständen kann sich ein:e Ehegatt:in diese Wohnung durch das Familiengericht „zuweisen“ lassen, den Anspruch auf die Wohnung also gerichtlich durchsetzen.
Hausrat
= alle Alltagsgegenstände, die einer:einem Ehegatt:in oder beiden gemeinsam gehören und dem Familienleben „dienen“. Das sind: Möbel, Küchenutensilien, Haushaltsgeräte, das Familienauto. Nicht aber: Der Zwei-Sitzer-Sportwagen, in den die Kinder nicht reinpassen oder die Porzelanpuppen-Sammlung, die weder Ehegatt:in noch Kinder anrühren dürfen.
Kindesunterhalt
Versorgungsleistungen für Kinder. Man unterscheidet hier zwei Arten von Unterhalt: Naturalunterhalt und Barunterhalt. Naturalunterhalt, also Betreuung, Verpflegung, jede Care-Arbeit, wird von dem Elternteil erbracht, bei dem das Kind lebt. Das Gegenstück ist der Barunterhalt. Das ist der finanzielle Anteil an der Versorgung des Kindes, der vom dem Elternteil erbracht wird, bei dem das Kind nicht lebt.
Rechtskraft der Scheidung
= der Zeitpunkt, ab dem die Scheidung rechtlich wirksam ist. Die Scheidung der Ehe wird durch das Familiengericht im Scheidungstermin ausgesprochen. Wie bei den meisten erstinstanzlichen Gerichtsentscheidungen, gibt es auch für die Scheidung eine Art Widerspruchsrecht. Mit dem sogenannten Rechtsmittel kann die Änderung der gerichtlichen Entscheidung beantragt werden. Um diese Rechtsmittel einzulegen, also der Scheidung zu widersprechen, ist ein bestimmter Zeitraum vorgesehen. Das ist die Rechtsmittelfrist. Bei der Scheidung beträgt diese vier Wochen. Erst nach Ablauf dieser Frist „erwächst die Scheidung in Rechtskraft“.
Scheidungsverbund
= wenn im Scheidungsverfahren auch über andere Fragen entschieden wird. Trennen sich Eheleute, sind viele Dinge zu regeln, ob das nun der Kindesunterhalt oder der Versorgungsausgleich ist. Das sind die sogenannten Folgesachen. Für manche Folgesachen ist der Scheidungsverbund vorgeschrieben. Läuft zum Beispiel ein Scheidungsverfahren, dann wird ein Sorgerechtsverfahren immer mit diesem verbunden und andersherum. Das bedeutet, das beide Verfahren vor dem:derselben Richter:in verhandelt werden und die Scheidung nicht ausgesprochen wird, bevor nicht über die Folgesache, also das Sorgerecht, entschieden ist.
Sorgerecht
oder elterliche Sorge = die allgemeine Fürsorge für ein minderjähriges Kind. Die elterliche Sorge umfasst insbesondere die Vermögenssorge, die Gesundheitssorge, die Personensorge, also die Verantwortung für das seelische und körperliche Wohl des Kindes und die Vertretung in persönlichen Angelegenheiten. Beim Sorgerecht geht es vorfallen darum Entscheidungen für das Kind zu treffen.
Trennungsjahr
= das Kalenderjahr nach der Trennung der Ehegatt:innen. Im ersten Jahr nach der Trennung sollen sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten noch nicht groß ändern. Ob das Trennungsjahr abgelaufen ist oder nicht, hat deshalb zum Beispiel Einfluss auf die Höhe des Selbstbehalts und die Erwerbspflicht beim Ehegattenunterhalt, aber auch darauf, welche Vorraussetzungen für eine Scheidung vorliegen müssen.
Umgangsrecht
= Recht eines Kindes und beider Elternteile auf persönlichen Kontakt miteinander. Neben Besuchen, gemeinsamen Urlauben, Kontakt per Telefon, E-Mail etc. umfasst das Umgangsrecht auch ein Informationsrecht beispielsweise über die Gesundheit oder die schulischen Leistungen.

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